RAUM LEBEN F R E I 1
T L A H N I P R O J E K T G R U N D S T Ü C K E G E S T A L T U N G S V O R G A B E N
6-SEEN-WEDAU EIN NEUES STÜCK DUISBURG DER DUISBURGER SÜDEN FREIZEITAKTIVITÄTEN RUND UMS NEUE ZUHAUSE DAS BAUGEBIET IM ÜBERBLICK 08 14 18 ATTRAKTIVE BAUGRUNDSTÜCKE GRUNDSTÜCKE ZUM FESTPREIS 22 ENERGIEKONZEPT NACHHALTIG UND ZUKUNFTSWEISEND WOHNEN ENTWÄSSERUNGSKONZEPT WASSERSENSIBLES WOHNEN VER- UND ENTSORGUNG REALISIERUNG UND ERSCHLIESSUNG DESIGN GESTALTERISCHE VORGABEN FÜR DAS NEUE WOHNGEBIET KONTAKT 30 32 34 36 56
„UNSERE OZEANE, SEEN, FLÜSSE UND D SIND SO VIEL MEHR ALS NUR ÖKOLOGISCH, WIRT SIE HABEN EINEN ENORMEN EMOTIONALEN NUTZEN. SIE MA SONDERN AUCH LEBENS
SE UND DAS LEBEN, DAS SIE BEHERBERGEN, OGISCH, WIRTSCHAFTLICH UND PÄDAGOGISCH WERTVOLL. ZEN. SIE MACHEN DAS LEBEN AUF DER ERDE NICHT NUR MÖGLICH, UCH LEBENSWERT.“ Dr. Wallace J. Nichols ‚Blue Mind‘
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PROJEKT
6-SEEN-WEDAU EIN NEUES STÜCK Leben am Wasser: 6-Seen-Wedau! Im Duisburger Süden ensteht ein neuer Stadtteil auf dem Areal eines ehemaligen Rangierbahnhofs. Auf einer 60 Hektar großen Fläche werden in den kommenden Jahren rund 3.000 Wohneinheiten, ein Nahversorgungszentrum sowie mehrere infrastrukturelle Einrichtungen gebaut.
DUISBURG Optimale Lage im Metropolraum Rhein-Ruhr, in unmittelbarer Nähe zur Landeshauptstadt Düsseldorf und zum Naherholungsgebiet der Sechs-Seen-Platte: 6-Seen-Wedau zählt zu den deutschlandweit größten und interessantesten Stadtentwicklungsprojekten.
6-SEEN-WEDAU SETZT SICH AUS VIER TEILQUARTIEREN MIT INDIVIDUELLEM CHARAKTER ZUSAMMEN: Das Quartier „Am Wasserturm“ rund um das denkmalgeschützte Ensemble aus Ziegelwasserturm und dem ehemaligen Stellwerk wird neben Wohnungsbauten auch das Nahversorgungszentrum sowie eine Grundschule beherbergen. In der „Neuen Gartenstadt“ entstehen in Anlehnung an die benachbarte Gartenstadt Wedau Geschosswohnungsbauten sowie Reihen und Stadthäuser mit hohem Grünanteil. DIE GEBAG FLÄCHENENTWICKLUNGSGESELLSCHAFT MBH (GEBAG FE) FÄHIGEN STÄDTEBAU. UND DIE STADT DUISBURG VERFOLGEN MIT DEM NEUEN GEBIET HOHE AMBITIONEN FÜR EINEN ZUKUNFTS-
Weiter südlich wird das „Seequartier“ als dichter und urbaner Stadtraum Den Abschluss bildet das Quartier „Am Uferpark“, bestehend aus großzügigen entwickelt – mit einer neuen Uferpromenade, Ein-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern die direkten Zugang zum See bietet. in aufgelockerter Struktur. ASPEKTE WIE EINE WASSERSENSIBLE STADTENTWICKLUNG, UMWELTFREUNDLICHE MOBILITÄT, NUTZUNGSMISCHUNGEN UND KLIMAGERECHTE ARCHITEKTUR SPIELEN EINE ZENTRALE ROLLE.
URBANESLEBEN NUR3MINUTEN ZUM WASSER Im Jahr 2020 hat die GEBAG FE mit dem Vertrieb der ersten Investorenbaufelder im Norden des Gebiets begonnen. Durch mehrere erfolgreiche Verfahren in den letzten Jahren konnten sich bereits zahlreiche Investoren und Privatkunden einen Grundstückszuschlag sichern.
NEUES NAHVER SOR GUNGS- ZENTRUM KITAS UND SCHULE IM PROJEKTGEBIET Auch die Erschließung des Gebiets ist schon weit fortgeschritten. Der Lärmschutzwall und die Baustraßen sind bereits größtenteils fertiggestellt, die Haupterschließungsstraße wurde bereits für den öff entlichen Verkehr freigegeben. Zahlreiche weitere Informationen zum Stadtentwicklungsprojekt auf der Projektwebsite 6-seen-wedau.de
VIELE MÖGLICHKEITEN FREIZEITAKTIVITÄTEN RUND UMS NEUE ZUHAUSE DER STADTTEIL WEDAU IM DUISBURGER SÜDEN ZÄHLT ZU DEN BEVORZUGTEN WOHNSTANDORTEN INNERHALB DER STADT UND DER REGION.
Die Wohnqualität zeichnet sich insbesondere durch die unmittelbare Nähe zur landschaftlich reizvollen Sechs-Seen-Platte aus. Hier finden sich zahlreiche Freizeitangebote wie Segelclubs, ein Tennisplatz, ein Golfclub sowie ein Naturfreibad. Der benachbarte Sportpark Duisburg bietet ein umfangreiches Angebot an Plätzen und Hallen für Fußball, Eishockey und Leichtathletik sowie zahlreiche Anlagen für Wassersportarten wie Rudern, Kanufahren, Wasserski oder Wakeboard. Das Angebot wird ergänzt durch mehrere Einrichtungen des Spitzensports. Hierzu zählen die Regattabahn, die Sportschule Wedau oder das Stadion des MSV Duisburg. Die Sechs-Seen-Platte geht im Süden nahtlos in ein großes Waldgebiet über, das sich mit einem gut ausgebauten Wegenetz bis in den Düsseldorfer Norden zieht.
URBAN STADT AM SEE
Im Norden von 6-Seen-Wedau befindet sich ein neues Nahversorgungszentrum im Hochbau: Das Angebot reicht über Supermarkt, Lebensmitteldiscounter bis zu Drogeriemarkt und Apotheke sowie weiteren Geschäften. Hier können zukünftig alle Bedarfe der täglichen In den benachbarten Zentren von Wedau und Bissingheim sind zahlreiche kleine Geschäfte schnell erreichbar – ebenso wie Ärzte, Apotheken und gastronomische Angebote. Versorgung gedeckt werden. Im Gebiet werden zwei neue Kitas und eine Grundschule errichtet, weiterführende Schulen finden sich in der Umgebung. Auch die Verkehrsanbindung ist ideal: Mit dem geplanten Bahnhaltepunkt Wedau wird es zukünftig einen direkten Bahnanschluss an den Duisburger Hauptbahnhof und nach Düsseldorf geben. Buslinien verbinden das Neubaugebiet zudem mit den benachbarten Stadtteilen und der Stadtmitte. Mit dem Auto sind in wenigen Minuten die Anschlussstellen „DU-Wedau“ an der A3 und „DU-Buchholz“ an der A59 erreichbar. Die Fahrstrecke zum Düsseldorfer Flughafen lässt sich somit in rund 20 Minuten zurücklegen. Weitere Informationen zur Lage der infrastrukturellen Einrichtungen im Projektgebiet finden sich im Rahmenplan: https://www.6-seen-wedau.de/downloads
DAS BAUGEBIET IM ÜBERBLICK
Das Baugebiet bildet den südlichen Abschluss von 6-Seen-Wedau. Die Baugrundstücke bieten Raum für individuelles Wohnen. Dieser Abschnitt gehört zum Quartier Am Uferpark, für das eine geringere bauliche Dichte und individuellere Bauformen als im restlichen Teil von 6-Seen-Wedau vorgesehen sind. Die 10 Baugrundstücke im ersten Vertriebsabschnitt wurden bereits größtenteils an die neuen Grundstückseigentümer vergeben (Stand 02/2025). Aufgrund der erfolgreichen Vermarktung werden im zweiten Vertriebsabschnitt sechs weitere Grundstücke (11 - 16) in unterschiedlichen Größen angeboten.
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GRUND- STÜCKE
ATTRAKTIVE BAUGRUNDSTÜCKE
Die Größe der Baugrundstücke variiert zwischen ca. 409 und 700 Quadratmetern. Die genauen Größen der einzelnen Grundstücke können Sie der Übersicht auf den folgenden Seiten entnehmen. Vorgesehen ist eine Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern oder Doppelhäusern. Je Einfamilienhaus können maximal zwei Wohneinheiten entstehen: eine Hauptwohneinheit und eine untergeordnete Einliegerwohnung. Die Bebauung muss entsprechend der Maßgabe des Bebauungsplanes erfolgen. Darüber hinaus sind die Vorgaben aus dem Gestaltungsleitfaden zu beachten, die zur Wahrung eines qualitativ hochwertigen Gesamterscheinungsbilds beitragen sollen.
GRUNDSTÜCKE ZUM FESTPREIS Die Baugrundstücke werden zu einem Kaufpreis von 730,00 € / m² zzgl. Grunderwerbsneben- kosten (Grunderwerbsteuer 6,5 % in NRW, Gebühren für Notar und Grundbuchamt ca. 2,0 %) angeboten. Die Grunderwerbsnebenkosten beziehen sich auf den jeweiligen Gesamtkaufpreis. In dem Kaufpreis sind bereits die Erschließungskosten nach § 127 BauGB und die Vermessungs- gebühren zur Bildung der Einzelgrundstücke enthalten. Die Kosten für die Hausanschlüsse zur Ver- und Entsorgung sowie ein anteiliger Baukostenzuschuss für die Bereitstellung des öffentlichen Versorgungsnetzes der DVV sind vom Erwerber zu tragen und damit nicht im Kaufpreis enthalten. Eine Maklercourtage ist nicht zu bezahlen.
GRUNDSTÜCKSGRÖSSEN GRUNDSTÜCK 1 700 M² GRUNDSTÜCKE 2-9 JEWEILS 510 M² GRUNDSTÜCK 10 GRUNDSTÜCK 11 GRUNDSTÜCK 12 GRUNDSTÜCK 13 GRUNDSTÜCK 14 GRUNDSTÜCK 15 GRUNDSTÜCK 16 647 M² 409 M² 476 M² 546 M² 618 M² 689 M² 555 M² *Grundstücksgrößen mit ca.-Angaben Der Lageplan befindet sich auf den nachfolgenden Seiten.
BERICHT INKLUSIVE Die Baugrundstücke werden durch die GEBAG FE für eine spätere Bebauung vorbereitet. Dies bedeutet, dass im Baufenster des Grundstückes sämtliche historische Auffüllungen bis zum gewachsenen Boden entfernt werden. Im Anschluss erfolgt eine Teilverfüllung mit unbelastetem Bodenmaterial. Der aufgefüllte Bereich des Bodenaustausches sowie der restlichen Freifl ächen des Grundstücks werden bis zu einer Höhe von maximal ca. 80 cm unter Straßenniveau (bezogen auf die Mitte des Grundstücks) auf- gefüllt.
BODEN WIRD VORBEREITET OHNE KELLER DIREKT MÖGLICH Diese Bodenaustauscharbeiten werden durch einen Bodengutachter in Abstimmung mit den Vorgaben der Bodenschutzbehörde ausgeführt und begleitet. Jeder Erwerber erhält nach Beendigung der Maßnahmen einen Abschlussbericht. Detaillierte Informationen zu den Bo- denaufbereitungsmaßnahmen werden den Interessenten bei Grundstücksreservierung zur Verfügung gestellt. Auf dieser Verfüllebene hat der Erwerber dann die Möglichkeit, direkt ein nichtunterkellertes Gebäude zu errichten. Für eine mögliche Unterkellerung muss der Erwerber die unbelastete Teilverfüllung wieder ausheben und entsorgen oder im Freiflächenbereich wieder anfüllen.
ENERGIEKONZEPT NACHHALTIG UND ZUKUNFTSWEISEND WOHNEN Für das Baugebiet beschreiten die GEBAG FE und die Stadt Duisburg neue Wege der Energieversorgung. So soll die Stromversorgung für Wohnen zu einem großen Teil über hauseigene Photovoltaikanlagen gespeist werden. Die Wärmeversorgung ist ausschließlich über Solarthermie oder Luft und Erdwärmepumpen zu sichern. Der Einbau von Erdwärmepumpen ist mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen. Eine Anbindung an das städtische Gas oder das Nahwärmenetz der Duisburger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH (DVV) wird nicht erfolgen.
ENTWÄSSERUNGSKONZEPT WASSERSENSIBLES WOHNEN Beim Umgang mit Regenwasser setzt 6-Seen-Wedau neue Maßstäbe: Nach dem Leitbild der „wassersensiblen Stadt“ werden die Niederschläge nicht in Kanäle eingeleitet, sondern an der Oberfläche abgeleitet und zur Bewässerung der Vegetation im öffentlichen Raum verwendet. So werden Kosten gespart und Überflutungen vermieden. Mehrere „Wasserplätze“ dienen im Fall von Starkregenereignissen zudem als Rückhaltebereiche für das Regenwasser. Über den Bebauungsplan werden die wichtigsten Vorgaben zur wassersensiblen Stadt planungsrechtlich gesichert. Hierzu zählen beispielsweise die Pflicht zur Ausbildung eines Gründachs, detaillierte Vorgaben zum Substrataufbau der Dächer oder der Hinweis auf die Rückstauebene. In den Kaufverträgen verpflichten sich die Käufer der Baugrundstücke dazu, dieses Leitbild auch auf ihren privaten Grundstücken umzusetzen. Aus diesem Grund sind alle Dächer als extensive Gründächer auszubilden, um das Regenwasser möglichst lange auf der Dachfläche zurückzuhalten. Im weiteren Verlauf ist das Wasser über Pflasterrinnen, Kastenrinnen oder Muldensteine vom jeweiligen Privatgrundstück auf die öffentliche Verkehrsanlage beziehungsweise in die Versickerungsmulden der Grünflächen zu überführen. Die entsprechenden Einrichtungen im öffentlichen Raum (Verkehrsanlage), die das Niederschlagswasser ebenfalls in die Versickerungsmulden führen, werden im Rahmen des Endausbaus durch die GEBAG FE errichtet. Die hierfür anfallenden Kosten sind im Erschließungskostenbeitrag enthalten. Die Herstellung der Rinnen auf dem Privatgrundstück erfolgt durch den Käufer in Eigenleistung, also auf Kosten des Käufers.
WASSER FÜR DIE VEGETATION SCHUTZ BEI STARKREGEN
VER- UND ENTSORGUNG REALISIERUNG UND ERSCHLIESSUNG DIE ERSCHLIESSUNGSARBEITEN HAT DIE GEBAG FE FÜR DAS NEUBAUGEBIET DURCHGEFÜHRT. SEIT MITTE 2023 IST DAS NEUBAUGEBIET ERSCHLOSSEN.
Im Rahmen der Erschließungsarbeiten hat die GEBAG FE die Baustraßen hergestellt und die erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen im öffentlichen Raum verlegt. Nach der Realisierung der Wohngebäude wird die GEBAG FE den Endausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen vornehmen. Das öffentliche Versorgungsnetz für Trinkwasser, Strom und Glasfaser liegt bereits in der öffentlichen Verkehrsanlage. Die Realisierung der Hausanschlüsse an das Versorgungsnetz ist durch den künftigen Eigentümer in Eigenverantwortung bei den Netzen Duisburg und der Duisburg CityCom zu beantragen. Die Kosten für die Herstellung der Hausanschlüsse sowie etwaiger Baukostenzuschüsse sind ebenfalls von den künftigen Eigentümern des jeweiligen Grundstücks zu tragen. Hinsichtlich der konkreten Bebauung sind die Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 1061 – II für eine genehmigungsfähige Planung einzuhalten. Für ein städtebaulich anspruchsvolles Erscheinungsbild ist zudem der Gestaltungsleitfaden am Ende des Exposés bindend.
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/ DESIGN DIE GESTALTUNGS- VORGABEN 3 5
6-SEEN-WEDAU EFH-GEBIET QUARTIER AM UFERPARK GESTALTUNGSLEITFADEN IM FOLGENDEN WIRD EIN ÜBERBLICK ÜBER DIE GESTALTERISCHEN VORGABEN FÜR DAS NEUE WOHNGEBIET GEGEBEN.
Der Leitfaden unterscheidet zwischen Vorgaben aus dem Bebauungsplan und darüberhinausgehende Vorgaben, die Bestandteil der Kaufvertragsunterlagen sein werden. Die Vorgaben des Bebauungsplans (Plan und textliche Festsetzungen) sowie die separaten Vorgaben aus dem nachfolgenden Gestaltungsleitfaden sind zwingend und vollumfänglich einzuhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Vorgaben des Bebauungsplans im Nachfolgenden nur Auszüge bzw. eine inhaltliche Zusammenfassung aus den textlichen Festsetzungen zu finden ist. Die konkreten und vollumfänglichen Festsetzungen sind dem Bebauungsplan Nr. 1061-II zu entnehmen.
Grundstücke 1-10 1 GEBÄUDE, ÜBERBAUBARE FLÄCHE UND NUTZUNGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Die Gebäude müssen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufelder errichtet werden. Die in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellten Baugrenzen und Baulinien sind einzuhalten. / Die maximal zulässige GRZ von 0,4 sowie die maximal zulässige GFZ von 0,8 dürfen nicht überschritten werden. Weitergehende Regelungen zur GRZ sind in §19 BauNVO zu finden. / Zulässig ist die Errichtung von maximal zwei Vollgeschossen und einem zusätzlichen Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss). Die zulässige Gesamthöhe der Gebäude ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans ersichtlich. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Auf den Grundstücken (1–10) sind eingeschossige Häuser bzw. Bungalows zulässig. / Doppelhäuser können auf zwei benachbarten Grundstücken errichtet werden. Dabei ist eine Mindesthausbreite von 5,50 m je Hauseinheit einzuhalten. Sie müssen gleiche Attikahöhen, Fassaden und Fensterfarben sowie gleiche Materialqualitäten aufweisen. / Die Eingänge der Häuser sind zur öffentlichen Erschließung hin auszurichten. Lediglich bei Eingängen zu Einliegerwohnungen kann von dieser Regel abgewichen werden. / Eine zweite Wohnung ist in Form einer Einliegerwohnung, die der geplanten Hauptwohnnutzung untergeordnet ist, möglich. / Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten) ist ausgeschlossen.
2 DÄCHER UND DACHAUFBAUTEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Zulässig sind Flach- und Pultdächer bis zu einer maximalen Dachneigung von 15 Grad. / Mit Ausnahme von Schornsteinen, Solaranlagen, Antennen, Aufzugs- und Lüftungsschächte und anderen technischen Aufbauten sind Dachaufbauten jeglicher Art unzulässig. / Alle Dachflächen, auch die von Garagen und Carports, sind extensiv zu begrünen. Dafür sind die Dächer mit einer durchwurzelbaren Magersubstratauflage mit einer Mindestaufbaudicke von 8 cm je nach Vegetationsform als Sedum-Moos-Kraut-Begrünung, Sedum-Kraut-Gras-Begrünung oder Gras-Kraut-Begrünung zu versehen. Die Begrünung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche für erforderliche haustechnische Einrichtungen oder für Dachterrassen und Dachfenster. Vegetation Substrat Schutzlage / Abdichtung Konstruktion / Dämmung
3 FASSADEN UND FASSADENÖFFNUNGEN Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Historisierende Architekturelemente (z. B. Säulen, Portikus etc.) sind nicht zulässig. / Die Fassaden sind in einem einheitlichen Material und Farbkanon zu gestalten. Grelle Farbtöne sind nicht zulässig. Stark glänzende oder spiegelnde Materialien sind an Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, nicht gestattet. / Es sind hochwertige und langlebige Fassadenmaterialien zu wählen. Hierzu zählen mineralische Putze, Verblendmauerwerk aus Klinker bzw. Backstein oder Holz. Lediglich untergeordnete Bauteile und Baukörper können auch in anderen Materialien, wie Naturstein, Sichtbeton oder Metall, ausgebildet werden. Ihr Anteil darf maximal 25 % jeder Fassadenseite betragen. / Aufgrund ihres geringeren Wärmespeichereffekts sind die Hauptfassaden in hellen Farbtönen zu gestalten. Zulässig sind hierbei Weiß- und Cremetöne, helle Grautöne und helle Erdtöne. Bei der Auswahl empfiehlt sich die Orientierung an den in der Abbildung 6 gezeigten RAL Werten. Auch bei Verblendmauerwerk oder Holz sind helle Farbtöne zu verwenden. Für untergeordnete Bauteile und Baukörper können auch dunklere Farbtöne verwendet werden. / Fassadenbegrünungen sind bei Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, nur partiell zulässig. Alle anderen Fassadenseiten dürfen auch groß oder vollflächig bepflanzt werden. / Alle Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, müssen gegliedert sein. Der Öffnungs- anteil der Straßenfassade darf 30 % nicht unterschreiten. Zu den Öffnungen zählen Fenster, Türen und Loggien. Als Farben für die Außenseiten der Fenster, Eingangstüren und Absturz- sicherungen sind zu Weiß, Grau oder Brauntöne zu wählen. / Fensterflächen und sonstige verglaste Elemente an den Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, sind transparent und farblos auszuführen. Bäder und WCs sind hiervon ausgenommen.
RAL DESIGN 0009000 RAL DESIGN 0709020 RAL CLASSIC 9003 RAL CLASSIC 9001 RAL DESIGN 0709010 RAL DESIGN 0008500
4 TECHNISCHE ANLAGEN AM UND AUF DEM GEBÄUDE Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (in der Planzeichnung des Bebauungsplans als GHmax. bezeichnet) ist für technische Aufbauten (z.B. Aufzugs- schächte, Lüftungen) um maximal 1,5 m auf höchstens 10 % der Dachflächen zulässig. Alle Aufbauten müssen einen Mindestabstand von 3m zur nächstgelegenen Gebäude- kante einhalten. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Solaranlagen) dürfen mehr als 10 % der Dachflächen einnehmen. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Technische Anlagen müssen sich gestalterisch und farblich der Architektur unterordnen. Sie sind – wenn möglich – einzuhausen. / / / Antennen oder Satellitenschüsseln sind auf dem Dach oder – falls dies nicht möglich ist – an den der Straße abgewandten Fassaden anzubringen. Solaranlagen (Solarthermie und Photovoltaik) sind an Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, nicht zulässig. Lüftungsgeräte, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind nicht auf dem Dach oder an der Fassade, sondern neben oder hinter den Gebäuden anzubringen. Die Grundstücke werden nicht mit Gas oder Fernwärme versorgt. Die Eigentümer haben zwingend für eine regenerative Wärmeversorgung ihres Hauses auf dem Grundstück zu sorgen. /
5 GARAGEN, CARPORTS, STELLPLÄTZE UND SONSTIGE NEBENANLAGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Garagen, Carports (überdachte Stellplätze) und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren / Sowohl die Stellplätze samt ihren Zufahrten sowie Garagenzufahrten und private Grundstücks- / Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der überbaubaren Grundstücksfläche (Vorgarten) Grundstücksflächen, in den speziell festgesetzten Flächen (St, Ca, Ga) sowie im seitlichen Grenzabstand der Hauptgebäude zulässig. sind keine Stellplätze, Carports und Garagen und keine sonstigen baulichen Nebenanlagen zulässig. zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien (Rasenpflaster, Rasengittersteine mit offenfugiger Pflasterung, Schotterrasen) zu befestigen. / Längsseiten von Garagen, Carports und Stellplätzen müssen einen Mindestabstand von 1,0 m zu öffentlichen Verkehrs und Grünflächen und auf der Zufahrtseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur erschließenden Verkehrsfläche einhalten. / Bauliche Nebenanlagen, wie Gartenhäuser, Fahrradschuppen etc., sind nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich der Baugrundstücke zulässig. / Bei der Errichtung von Nebenanlagen ist ein Mindestabstand von jeweils 1,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt zu Stellplatz, Carport oder Garage zulässig. Dies gilt auch für Gebäude mit Einliegerwohnung und für zwei nebeneinanderliegende Stellplätze. / Kies, Schotter oder Splitt sind als Befestigung von Zufahrten und Stellplätzen nicht erlaubt. / Die gestalterischen Vorgaben für Hauptgebäude, wie sie in diesen Gestaltungsrichtlinien festgelegt sind, gelten auch für alle baulichen Nebenanlagen, wie z. B. Garagen.
6+7 MÜLLBEHÄLTER, PRIVATE VORGÄRTEN, GÄRTEN, BEPFLANZUNG Beabsichtigte Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / In dem Baugebiet sind Gemeinschaftsmüllanlagen zur Müllentsorgung (Unterflursysteme) beabsichtigt. / Sollte das zuvor genannte Unterflursystem bis zum Einzugsdatum des Käufers noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden sein, sind temporär Mülltonnen von dem Käufer bei der WDB rechtzeitig zu beantragen. Die Beantragungsfrist beträgt aller Voraussicht nach sechs (6) Wochen. Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Vorgärten sind definiert als Bereich zwischen der Fassade der jeweils straßenzugewandten / Vorgärten sind zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Bis auf den Anteil der notwendigen Kfz-Erschließung und der Straßenbegrenzungslinie. Erschließung (Zufahrten zu Garage und Carport, Zuwegung zum Eingang) ist eine Versiegelung der Vorgärten unzulässig. Der versiegelte Anteil darf maximal 60 % der ge- samten Vorgartenfläche betragen. Der nicht versiegelte Anteil ist vollflächig mit Vegetation anzulegen. Anpflanzstammumfang von 18-20 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Die Laubbäume sind zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und nach einem möglichen Abgang gleichwertig zu ersetzen. / Pro angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist ein einheimischer Laubbaum mit einem Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Die Grundstücke sind mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen, die einen wertvollen Beitrag zur Ökologie und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Es sollten Laubbäume 1. Ordnung (Großbäume) oder 2. Ordnung (mittelgroße Bäume) gepflanzt werden. / Bei der Bepflanzung ist auf die Bestimmungen des Nachbarrechts, insbesondere das Nachbar- rechtsgesetz NRW (NachbG NRW), zu achten. / Kies, Schotter oder Splitt sind als Befestigung von Wegen und Flächen in Garten und Vorgarten nicht erlaubt.
8 EINFRIEDUNGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan (Örtliche Bauvorschriften) / Zur Einfriedung der Grundstücke an Erschließungsflächen sind Hecken von mindestens 1,0 m bis maximal 2,0 m Höhe, in Vorgärten von maximal 1,0 m Höhe zu pflanzen. Schnitthecken sind zweireihig mit mindestens 1,0 m Breite zu pflanzen. Als Gehölzarten sind heimische, standortgerechte Arten (z. B. Hainbuche, Buche oder Liguster) zu verwenden. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss mindestens 0,5 m betragen. / Es sind nur innenliegende, nicht sichtbare Zäune zulässig, die die Höhe der Hecken nicht überragen. Die Hecken sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Geschlossene Einfriedungen zum Zweck des Sichtschutzes (z. B. Mauern oder Zäune) sind im jeweiligen Terrassenbereich bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Tiefe von maximal 4,0 m, gemessen von der hinteren Gebäudekante, zulässig. / Der bei der Errichtung von Nebenanlagen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einzuhaltende Abstandsstreifen von 1,0 m ist zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Sichtschutz gegenüber Nachbargrundstücken und zum öffentlichen Raum ist ausschließlich über Begrünung herzustellen. Ausgenommen davon sind die jeweiligen Terrassenbereiche. Die Regelungen zu Sichtschutzzäunen in diesem Bereich finden sich in den rechtlichen Vorgaben wieder.
Grundstücke 11-16 1 GEBÄUDE, ÜBERBAUBARE FLÄCHE UND NUTZUNGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Die Gebäude müssen innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baufelder errichtet werden. Die in der Planzeichnung des Bebauungsplans dargestellten Baugrenzen und Baulinien sind einzuhalten. / Die maximal zulässige GRZ von 0,4 sowie die maximal zulässige GFZ von 0,8 dürfen nicht überschritten werden. Weitergehende Regelungen zur GRZ sind in §19 BauNVO zu finden. / Zulässig ist die Errichtung von maximal zwei Vollgeschossen und einem zusätzlichen Nicht-Vollgeschoss (Staffelgeschoss). Die zulässige Gesamthöhe der Gebäude ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans ersichtlich. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Auf den Grundstücken (11–16) sind eingeschossige Häuser bzw. Bungalows zulässig. / Doppelhäuser können auf zwei benachbarten Grundstücken errichtet werden. Dabei ist eine Mindesthausbreite von 6,00 m je Hauseinheit einzuhalten. Sie müssen gleiche Attikahöhen, Fassaden und Fensterfarben sowie gleiche Materialqualitäten aufweisen. grundstück zugewandten Seite auszurichten. Die Hauptfassade zur Straße muss auch bei ei- nem seitlichen Eingang klar erkennbar sein. / Die Eingänge der Häuser sind zur öffentlichen Erschließung hin oder an einer vom Nachbar- / Eine zweite Wohnung ist in Form einer Einliegerwohnung, die der geplanten Hauptwohnnutzung untergeordnet ist, möglich. / Die Errichtung von Mehrfamilienhäusern (Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten) ist ausgeschlossen.
2 DÄCHER UND DACHAUFBAUTEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Zulässig sind Flach- und Pultdächer bis zu einer maximalen Dachneigung von 15 Grad. / Mit Ausnahme von Schornsteinen, Solaranlagen, Antennen, Aufzugs- und Lüftungsschächte und anderen technischen Aufbauten sind Dachaufbauten jeglicher Art unzulässig. / Alle Dachflächen, auch die von Garagen und Carports, sind extensiv zu begrünen. Dafür sind die Dächer mit einer durchwurzelbaren Magersubstratauflage mit einer Mindestaufbaudicke von 8 cm je nach Vegetationsform als Sedum-Moos-Kraut-Begrünung, Sedum-Kraut-Gras-Begrünung oder Gras-Kraut-Begrünung zu versehen. Die Begrünung ist zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächenbereiche für erforderliche haustechnische Einrichtungen oder für Dachterrassen und Dachfenster. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Über die Festsetzungen hinaus ist nach dem heutigen Stand der Technik eine Begrünung unter Anlagen für erneuerbare Energien möglich. Unter Anlagen für erneuerbare Energien ist daher eine Dachbegrünung vorzusehen. Vegetation Substrat Schutzlage / Abdichtung Konstruktion / Dämmung
3 FASSADEN UND FASSADENÖFFNUNGEN Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Historisierende Architekturelemente (z. B. Säulen, Portikus etc.) sind nicht zulässig. / Die Fassaden sind in einem einheitlichen Material und Farbkanon zu gestalten. Grelle Farbtöne sind nicht zulässig. Stark glänzende oder spiegelnde Materialien sind an Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, nicht gestattet. / Es sind hochwertige und langlebige Fassadenmaterialien zu wählen. Hierzu zählen mineralische Putze, Verblendmauerwerk aus Klinker bzw. Backstein oder Holz. Lediglich untergeordnete Bauteile und Baukörper können auch in anderen Materialien, wie Naturstein, Sichtbeton oder Metall, ausgebildet werden. Ihr Anteil darf maximal 25 % jeder Fassadenseite betragen. / Aufgrund ihres geringeren Wärmespeichereffekts sind die Hauptfassaden in hellen Farbtönen zu gestalten. Zulässig sind hierbei Weiß- und Cremetöne, helle Grautöne und helle Erdtöne. Bei der Auswahl empfiehlt sich die Orientierung an den in der Abbildung 6 gezeigten RAL Werten. Auch bei Verblendmauerwerk oder Holz sind helle Farbtöne zu verwenden. Für untergeordnete Bauteile und Baukörper können auch dunklere Farbtöne verwendet werden. / Fassadenbegrünungen sind bei Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, nur partiell zulässig. Alle anderen Fassadenseiten dürfen auch groß oder vollflächig bepflanzt werden. / Alle Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, müssen gegliedert sein. Der Öffnungs- anteil der Straßenfassade darf 30 % nicht unterschreiten. Zu den Öffnungen zählen Fenster, Türen und Loggien. Als Farben für die Außenseiten der Fenster, Eingangstüren und Absturz- sicherungen sind zu Weiß, Grau oder Brauntöne zu wählen. / Fensterflächen und sonstige verglaste Elemente an den Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, sind transparent und farblos auszuführen. Bäder und WCs sind hiervon ausgenommen.
RAL DESIGN 0009000 RAL DESIGN 0709020 RAL CLASSIC 9003 RAL CLASSIC 9001 RAL DESIGN 0709010 RAL DESIGN 0008500
4 TECHNISCHE ANLAGEN AM UND AUF DEM GEBÄUDE Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (in der Planzeichnung des Bebauungsplans als GHmax. bezeichnet) ist für technische Aufbauten (z.B. Aufzugs- schächte, Lüftungen) um maximal 1,5 m auf höchstens 10 % der Dachflächen zulässig. Alle Aufbauten müssen einen Mindestabstand von 3m zur nächstgelegenen Gebäude- kante einhalten. Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie (Solaranlagen) dürfen mehr als 10 % der Dachflächen einnehmen. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Technische Anlagen müssen sich gestalterisch und farblich der Architektur unterordnen. Sie sind – wenn möglich – einzuhausen. / / / Antennen oder Satellitenschüsseln sind auf dem Dach oder – falls dies nicht möglich ist – an den der Straße abgewandten Fassaden anzubringen. Solaranlagen (Solarthermie und Photovoltaik) sind an Fassaden, die auf den öffentlichen Raum wirken, nicht zulässig. Lüftungsgeräte, Wärmepumpen und Klimaanlagen sind nicht auf dem Dach oder an der Fassade, sondern neben oder hinter den Gebäuden anzubringen. Die Grundstücke werden nicht mit Gas oder Fernwärme versorgt. Die Eigentümer haben zwingend für eine regenerative Wärmeversorgung ihres Hauses auf dem Grundstück zu sorgen. /
5 GARAGEN, CARPORTS, STELLPLÄTZE UND SONSTIGE NEBENANLAGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Garagen, Carports (überdachte Stellplätze) und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren / Sowohl die Stellplätze samt ihren Zufahrten sowie Garagenzufahrten und private Grundstücks- / Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der überbaubaren Grundstücksfläche (Vorgarten) Grundstücksflächen, in den speziell festgesetzten Flächen (St, Ca, Ga) sowie im seitlichen Grenzabstand der Hauptgebäude zulässig. sind keine Stellplätze, Carports und Garagen und keine sonstigen baulichen Nebenanlagen zulässig. zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien (Rasenpflaster, Rasengittersteine mit offenfugiger Pflasterung, Schotterrasen) zu befestigen. / Längsseiten von Garagen, Carports und Stellplätzen müssen einen Mindestabstand von 1,0 m zu öffentlichen Verkehrs und Grünflächen und auf der Zufahrtseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur erschließenden Verkehrsfläche einhalten. / Bauliche Nebenanlagen, wie Gartenhäuser, Fahrradschuppen etc., sind nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich der Baugrundstücke zulässig. / Bei der Errichtung von Nebenanlagen ist ein Mindestabstand von jeweils 1,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt zu Stellplatz, Carport oder Garage zulässig. Dies gilt auch für Gebäude mit Einliegerwohnung und für zwei nebeneinanderliegende Stellplätze. / Kies, Schotter oder Splitt sind als Befestigung von Zufahrten und Stellplätzen nicht erlaubt. / Die gestalterischen Vorgaben für Hauptgebäude, wie sie in diesen Gestaltungsrichtlinien festgelegt sind, gelten auch für alle baulichen Nebenanlagen, wie z. B. Garagen.
6+7 MÜLLBEHÄLTER, PRIVATE VORGÄRTEN, GÄRTEN, BEPFLANZUNG Beabsichtigte Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / In dem Baugebiet sind Gemeinschaftsmüllanlagen zur Müllentsorgung (Unterflursysteme) beabsichtigt. / Sollte das zuvor genannte Unterflursystem bis zum Einzugsdatum des Käufers noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden sein, sind temporär Mülltonnen von dem Käufer bei der WDB rechtzeitig zu beantragen. Die Beantragungsfrist beträgt aller Voraussicht nach sechs (6) Wochen. Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Vorgärten sind definiert als Bereich zwischen der Fassade der jeweils straßenzugewandten / Vorgärten sind zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Bis auf den Anteil der notwendigen Kfz-Erschließung und der Straßenbegrenzungslinie. Erschließung (Zufahrten zu Garage und Carport, Zuwegung zum Eingang) ist eine Versiegelung der Vorgärten unzulässig. Der versiegelte Anteil darf maximal 60 % der ge- samten Vorgartenfläche betragen. Der nicht versiegelte Anteil ist vollflächig mit Vegetation anzulegen. Anpflanzstammumfang von 18-20 cm, gemessen in 1 m Höhe, zu pflanzen. Die Laubbäume sind zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und nach einem möglichen Abgang gleichwertig zu ersetzen. / Pro angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist ein einheimischer Laubbaum mit einem Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Die Grundstücke sind mit heimischen, standortgerechten Gehölzen zu bepflanzen, die einen wertvollen Beitrag zur Ökologie und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Es sollten Laubbäume 1. Ordnung (Großbäume) oder 2. Ordnung (mittelgroße Bäume) gepflanzt werden. / Bei der Bepflanzung ist auf die Bestimmungen des Nachbarrechts, insbesondere das Nachbar- rechtsgesetz NRW (NachbG NRW), zu achten. / Kies, Schotter oder Splitt sind als Befestigung von Wegen und Flächen in Garten und Vorgarten nicht erlaubt.
8 EINFRIEDUNGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan (Örtliche Bauvorschriften) / Zur Einfriedung der Grundstücke an Erschließungsflächen sind Hecken von mindestens 1,0 m bis maximal 2,0 m Höhe, in Vorgärten von maximal 1,0 m Höhe zu pflanzen. Schnitthecken sind zweireihig mit mindestens 1,0 m Breite zu pflanzen. Als Gehölzarten sind heimische, standortgerechte Arten (z. B. Hainbuche, Buche oder Liguster) zu verwenden. Der Pflanzabstand zur Grundstücksgrenze muss mindestens 0,5 m betragen. / Es sind nur innenliegende, nicht sichtbare Zäune zulässig, die die Höhe der Hecken nicht überragen. Die Hecken sind dauerhaft zu erhalten und fachgerecht zu pflegen. Geschlossene Einfriedungen zum Zweck des Sichtschutzes (z. B. Mauern oder Zäune) sind im jeweiligen Terrassenbereich bis zu einer Höhe von 2,0 m und einer Tiefe von maximal 4,0 m, gemessen von der hinteren Gebäudekante, zulässig. / Der bei der Errichtung von Nebenanlagen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einzuhaltende Abstandsstreifen von 1,0 m ist zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Sichtschutz gegenüber Nachbargrundstücken und zum öffentlichen Raum ist ausschließlich über Begrünung herzustellen. Blickdichte Zäune und Mauern sind gegenüber dem öffentli- chen Raum nicht zulässig. Ausgenommen davon sind die jeweiligen Terrassenbereiche. Die Regelungen zu Sichtschutzzäunen in diesem Bereich finden sich in den rechtlichen Vorga- ben wieder.
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4/25 Ilja Höpping / Stadt Duisburg, Adobe Stock, Michael Oberländer, Daniel Koke, GEBAG FOTOS / ABBILDUNGEN: Zur Veranschaulichung des Gestaltungsleitfadens für den Käufer werden in diesem Exposé beispielhaft Bilder dargestellt, die jedoch nicht zwingend stets alle Vorgaben aus dem Gestaltungsleitfaden berücksichtigen. 6-SEEN-WEDAU.DE