5 GARAGEN, CARPORTS, STELLPLÄTZE UND SONSTIGE NEBENANLAGEN Rechtliche Vorgaben gemäß Bebauungsplan / Garagen, Carports (überdachte Stellplätze) und Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren / Sowohl die Stellplätze samt ihren Zufahrten sowie Garagenzufahrten und private Grundstücks- / Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der überbaubaren Grundstücksfläche (Vorgarten) Grundstücksflächen, in den speziell festgesetzten Flächen (St, Ca, Ga) sowie im seitlichen Grenzabstand der Hauptgebäude zulässig. sind keine Stellplätze, Carports und Garagen und keine sonstigen baulichen Nebenanlagen zulässig. zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materialien (Rasenpflaster, Rasengittersteine mit offenfugiger Pflasterung, Schotterrasen) zu befestigen. / Längsseiten von Garagen, Carports und Stellplätzen müssen einen Mindestabstand von 1,0 m zu öffentlichen Verkehrs und Grünflächen und auf der Zufahrtseite einen Mindestabstand von 5,0 m zur erschließenden Verkehrsfläche einhalten. / Bauliche Nebenanlagen, wie Gartenhäuser, Fahrradschuppen etc., sind nur außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen Bereich der Baugrundstücke zulässig. / Bei der Errichtung von Nebenanlagen ist ein Mindestabstand von jeweils 1,0 m zu öffentlichen Verkehrsflächen einzuhalten. Verbindliche Vereinbarungen in den Kaufvertragsunterlagen / Pro Grundstück ist nur eine Zufahrt zu Stellplatz, Carport oder Garage zulässig. Dies gilt auch für Gebäude mit Einliegerwohnung und für zwei nebeneinanderliegende Stellplätze. / Kies, Schotter oder Splitt sind als Befestigung von Zufahrten und Stellplätzen nicht erlaubt. / Die gestalterischen Vorgaben für Hauptgebäude, wie sie in diesen Gestaltungsrichtlinien festgelegt sind, gelten auch für alle baulichen Nebenanlagen, wie z. B. Garagen.